(1) Die DIDIP GmbH & Co. KG haftet grundsätzlich nur für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung der DIDIP GmbH & Co. KG und die ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist daher ausgeschlossen, sofern es sich nicht um
a. die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also solcher, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf,
b. die Verletzung von Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden die Leistung der DIDIP GmbH & Co. KG nicht mehr zuzumuten ist,
c. die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
d. die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung oder für das Vorhandensein eines Leistungserfolges,
e. Arglist oder
f. sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung handelt.
(2) Sofern der DIDIP GmbH & Co. KG nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gemacht werden kann oder ein Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung vorliegen, haftet die DIDIP GmbH & Co. KG nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung der DIDIP GmbH & Co. KG ist – mit Ausnahme der Fälle gemäß vorstehendem § 11 Abs. 1 – für jeden Einzelvertrag der Höhe nach insgesamt beschränkt auf eine Haftungshöchstsumme von EUR 1 Mio.
(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(5) Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß des vorstehenden § 11 Abs. 1 bis 4 gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern.
(6) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der DIDIP GmbH & Co. KG Arglist, Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fallen sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung beruht.
(7) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.